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P3 22 193

Entschädigung und Genugtuung

Wallis · 2023-03-03 · Deutsch VS

P3 22 193 VERFÜGUNG VOM 3. MÄRZ 2023 Kantonsgericht Wallis Strafkammer Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert, 9000 St. Gallen gegen STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz (Parteientschädigung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 10. August 2022 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis

Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 15. März 2022 erkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis X _________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Dieser man- datierte in der Folge Rechtsanwalt Michael Weltert, der in seinem Namen Einsprache erhob. Nach diversen weiteren Beweiserhebungen stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten am 2. August 2022 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Der Be- schuldigte reichte daraufhin die Honorarnote seines Verteidigers ein, welche einen Auf- wand von 14,6667 Stunden zu je Fr. 250.00, eine Kleinspesenpauschale von 4,4% und 7,7% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 4'106.95 geltend machte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 10. August 2022 ein und entschädigte den Be- schuldigten mit Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). B. X _________ erhob am 12. August 2022 Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 10. August 2022 (SAO 22 383) sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen über die Parteientschädigung neu zu entscheiden und dem Beschuldigten im Falle einer Honorarkürzung das rechtliche Gehör einzuräumen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 17. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge- bracht, welcher sich nicht mehr vernehmen liess.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

- 3 - Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Beschul- digter eines eingestellten Strafverfahrens, der eine Erhöhung seiner Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, hat der Beschwerdeführer ein offensichtliches Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer ist damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Baumann, Basler Kom- mentar, 2. A., 2014, N. 7 zu Art. 377 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls die Pflicht, Anträge zu stellen. Anträge auf Entschädigung sind zu beziffern (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der rein kassatorische Antrag des Beschwerdeführers wird dieser Anforderung nicht gerecht. Hingegen hat er seine Ansprüche im vorinstanzlichen Verfahren beziffert, sodass im Be- schwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass er diese vollumfänglich aufrecht erhält. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.2 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör einer der Parteien verletzt, ist eine Heilung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.N.).

E. 2 Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf Bundesgerichtsurteil 6B_389/2013 vom 26. November 2013 geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn zur beabsichtigten Kürzung der Parteientschädigung nicht angehört habe. Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Urteil 6B_566/2015 vom 18. November 2015 festgehalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers die Rechtspre- chung verkennt. Die Gehörsverletzung im Bundesgerichtsurteil 6B_389/2013 bezog sich auf die mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Urteils und nicht auf die unterlas- sene Anhörung zur Kürzung (E. 2.4.2). Mit der Parteimitteilung vom 2. August 2022 und der Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote und einer allfälligen Begründung für besonderen Aufwand wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers diesbezüglich gewahrt.

- 4 - Hingegen oblag es der Staatsanwaltschaft, die von ihr vorgenommenen Kürzungen zu begründen, wozu sie auf den in der Kostennote enthaltenen Aufwand für das Administ- rativverfahren und den nach ihrer Ansicht übermässigen E-Mailverkehr verweist. Diese vermögen die vorgenommene Honorarkürzung aber nur zu begründen, wenn sämtlicher E-Mailverkehr als unnötig erachtet wird. Da verschiedene E-Mails in einen Zusammen- hang mit der Mandatsinstruktion und der Vorbereitung der Einvernahme des Beschul- digten vom 24. Mai 2022 (an welcher der Verteidiger nicht teilnahm) gestellt werden können, erweist sich die Begründung der Staatsanwaltschaft als nicht hinreichend. Da die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer sei- nen Antrag vor der Vorinstanz beziffert und mit der Honorarnote belegt hat, ist von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft abzusehen, da solches nur einem administrati- ven Leerlauf gleichkäme (BGE 137 I 195 E. 2.3.2) und unmittelbar über die angemes- sene Parteientschädigung zu entscheiden.

E. 3 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigespro- chen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Wie das Bundesgericht in BGE 142 IV 162 (E. 3.1.2) unter Verweis auf die Materialien festhielt, ist der Staat im Fall eines vollständigen Freispruchs gehalten, die vollen Verteidigungskosten zu erset- zen. Die Ersatzpflicht wird jedoch dadurch begrenzt, dass sowohl der Beizug eines Ver- teidigers, wie auch der von diesem betriebene Aufwand den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls angemessen sein müssen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Sekretariatsarbei- ten, auch wenn sie vom Anwalt selbst ausgeführt werden, sind dabei nicht gesondert zu entschädigen, sondern bilden Teil der mit dem Honorar abgedeckten Unkosten (nicht publizierte E. 3.3.2 von BGE 142 IV 163). Dazu gehören auch Kleinstaufwendungen wie einfache Kenntnisnahmen, Weiterleitungen sowie die Rechnungsstellung. Dieser angemessene Aufwand ist nach dem Tarif abzurechnen, der im Kanton, in wel- chem das Verfahren geführt wird, anwendbar ist (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Im Kanton Wallis sind für den vollen Tarif, der namentlich auch in Fällen von Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) zur Anwendung ge- langt, ist die Entschädigung für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als Pauschal- honorar zwischen Fr. 550.00 und Fr. 5'500.00 festzusetzen (Art. 36 lit. d GTar). Eine Kleinspesenpauschale ist im GTar nicht vorgesehen und nicht zuzusprechen. Folgende Honorarpositionen sind zu kürzen:

- 5 - Administrativverfahren 25.03.2022 30 Min. 30.03.2022

E. 05 Min. 04.04.2022 25 Min. 07.04.2022

E. 10 Min. (Aktenkopien) 30.03.2022 05 Min. (E-Mail mit Vollmacht) 03.05.2022 05 Min. 20.06.2022 05 Min. 22.06.2022 05 Min. 04.07.2022 05 Min. 03.08.2022

E. 15 Min. (Rechnungstellung) Total

65 Min. Der im Mai 2022 stattgefundene E-Mailverkehr steht vermutungsweise im Zusammen- hang mit der Einvernahme des Beschuldigten am 24. Mai 2022, weshalb dieser zu ent- schädigen ist. Nicht nachvollziehbar ist dagegen der E-Mailverkehr zwischen der Einver- nahme und der Parteimitteilung vom 17. Juni 2022, namentlich: 02.06.2022 30 Min. 08.06.2022 10 Min. 09.06.2022 05 Min. Total

45 Min. Von den 14,6667 geltend gemachten Stunden sind folglich 3,1667 Stunden abzuziehen, was einen Aufwand von 11,5 Stunden ergibt. Bei einem Stundensatz von Fr. 250.00 re- sultiert ein Honoraranspruch von Fr. 2'875.00. Darauf ist die Mehrwertsteuer von 7.7% hinzuzurechnen, was einen Gesamtanspruch von gerundet Fr. 3'100.00 ergibt.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit

- 6 - seinem Antrag zu etwa einem Drittel. Entsprechend sind die Kosten zu 2/3 dem Be- schwerdeführer und zu 1/3 dem Staat Wallis aufzuerlegen 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdever- fahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, angesichts des geringen Aktenumfangs und des Streitwerts, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 900.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Davon werden Fr. 300.00 dem Staat Wallis und Fr. 600.00 dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. Diese sind mit den zugesprochenen Parteientschädigungen zu verrechnen. 4.2 Bei der Festlegung der Parteientschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Dabei bewegt sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar). Auf- grund des für die Beschwerdeführung erforderlichen Zeitaufwands – der Beschwerde- führer hat eine Beschwerdeschrift von knapp drei Seiten (ohne Rubrum und Anträge) eingereicht, wobei weder rechtlich noch bezüglich des Sachverhalts Schwierigkeiten be- stehen – rechtfertigt es sich, die ordentliche Parteientschädigung auf Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen, wovon gemäss dem Verfahrensausgang Fr. 200.00 dem Staat Wallis aufzuerlegen sind.

- 7 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Staat Wallis hat X _________, Beschwerdeführer, für die Strafuntersuchung eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.00 zu bezahlen. Diese wird zu Fr. 400.00 mit den Verfahrenskosten verrech- net, sodass durch die Staatsanwaltschaft noch Fr. 2'700.00 auszuzahlen sind. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 wird zu Fr. 600.00 X _________, Beschwerdeführer, und zu Fr. 300.00 dem Staat Wallis auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten werden mit den Parteient- schädigungen verrechnet. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________, Beschwerdeführer, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.00, welche mit den Verfahrenskosten verrechnet wird.

Sitten, 3. März 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P3 22 193

VERFÜGUNG VOM 3. MÄRZ 2023

Kantonsgericht Wallis Strafkammer

Thomas Brunner, Richter; Dr. Milan Kryka, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weltert, 9000 St. Gallen

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, AMT DER REGION OBER- WALLIS, 3900 Brig-Glis, Vorinstanz

(Parteientschädigung) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 10. August 2022 der STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS WALLIS, Amt der Region Oberwallis, 3900 Brig-Glis

- 2 - Verfahren und Sachverhalt

A. Mit Strafbefehl vom 15. März 2022 erkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis X _________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Dieser man- datierte in der Folge Rechtsanwalt Michael Weltert, der in seinem Namen Einsprache erhob. Nach diversen weiteren Beweiserhebungen stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten am 2. August 2022 die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Der Be- schuldigte reichte daraufhin die Honorarnote seines Verteidigers ein, welche einen Auf- wand von 14,6667 Stunden zu je Fr. 250.00, eine Kleinspesenpauschale von 4,4% und 7,7% Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 4'106.95 geltend machte. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit Verfügung vom 10. August 2022 ein und entschädigte den Be- schuldigten mit Fr. 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST). B. X _________ erhob am 12. August 2022 Beschwerde gegen die Einstellungsverfü- gung und stellte folgende Anträge: 1. Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 10. August 2022 (SAO 22 383) sei aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen über die Parteientschädigung neu zu entscheiden und dem Beschuldigten im Falle einer Honorarkürzung das rechtliche Gehör einzuräumen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 17. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge- bracht, welcher sich nicht mehr vernehmen liess.

Erwägungen

1. 1.1 Der Einzelrichter am Kantonsgericht beurteilt als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, der Polizei und der Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 14 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGStPO).

- 3 - Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Beschul- digter eines eingestellten Strafverfahrens, der eine Erhöhung seiner Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, hat der Beschwerdeführer ein offensichtliches Interesse an der Abänderung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer ist damit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Baumann, Basler Kom- mentar, 2. A., 2014, N. 7 zu Art. 377 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls die Pflicht, Anträge zu stellen. Anträge auf Entschädigung sind zu beziffern (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der rein kassatorische Antrag des Beschwerdeführers wird dieser Anforderung nicht gerecht. Hingegen hat er seine Ansprüche im vorinstanzlichen Verfahren beziffert, sodass im Be- schwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass er diese vollumfänglich aufrecht erhält. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Bei der Beschwerde gemäss Art. 393 StPO handelt es sich um ein umfassendes, ordentliches Rechtsmittel. Der Beschwerdeinstanz kommt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO volle Kognition zu (Guidon, Basler Kommentar, 2. A., 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO), sie prüft jedoch einzig die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen (Calame, in: Kuhn/Jean- neret [Hrsg.], Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 5, 6 und 20 zu Art. 385 StPO). Hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör einer der Parteien verletzt, ist eine Heilung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.N.).

2. Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf Bundesgerichtsurteil 6B_389/2013 vom 26. November 2013 geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihn zur beabsichtigten Kürzung der Parteientschädigung nicht angehört habe. Das Bundesgericht hat jedoch in seinem Urteil 6B_566/2015 vom 18. November 2015 festgehalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers die Rechtspre- chung verkennt. Die Gehörsverletzung im Bundesgerichtsurteil 6B_389/2013 bezog sich auf die mangelhafte Begründung des vorinstanzlichen Urteils und nicht auf die unterlas- sene Anhörung zur Kürzung (E. 2.4.2). Mit der Parteimitteilung vom 2. August 2022 und der Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote und einer allfälligen Begründung für besonderen Aufwand wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers diesbezüglich gewahrt.

- 4 - Hingegen oblag es der Staatsanwaltschaft, die von ihr vorgenommenen Kürzungen zu begründen, wozu sie auf den in der Kostennote enthaltenen Aufwand für das Administ- rativverfahren und den nach ihrer Ansicht übermässigen E-Mailverkehr verweist. Diese vermögen die vorgenommene Honorarkürzung aber nur zu begründen, wenn sämtlicher E-Mailverkehr als unnötig erachtet wird. Da verschiedene E-Mails in einen Zusammen- hang mit der Mandatsinstruktion und der Vorbereitung der Einvernahme des Beschul- digten vom 24. Mai 2022 (an welcher der Verteidiger nicht teilnahm) gestellt werden können, erweist sich die Begründung der Staatsanwaltschaft als nicht hinreichend. Da die Beschwerdeinstanz über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer sei- nen Antrag vor der Vorinstanz beziffert und mit der Honorarnote belegt hat, ist von einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft abzusehen, da solches nur einem administrati- ven Leerlauf gleichkäme (BGE 137 I 195 E. 2.3.2) und unmittelbar über die angemes- sene Parteientschädigung zu entscheiden.

3. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie freigespro- chen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Wie das Bundesgericht in BGE 142 IV 162 (E. 3.1.2) unter Verweis auf die Materialien festhielt, ist der Staat im Fall eines vollständigen Freispruchs gehalten, die vollen Verteidigungskosten zu erset- zen. Die Ersatzpflicht wird jedoch dadurch begrenzt, dass sowohl der Beizug eines Ver- teidigers, wie auch der von diesem betriebene Aufwand den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls angemessen sein müssen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Sekretariatsarbei- ten, auch wenn sie vom Anwalt selbst ausgeführt werden, sind dabei nicht gesondert zu entschädigen, sondern bilden Teil der mit dem Honorar abgedeckten Unkosten (nicht publizierte E. 3.3.2 von BGE 142 IV 163). Dazu gehören auch Kleinstaufwendungen wie einfache Kenntnisnahmen, Weiterleitungen sowie die Rechnungsstellung. Dieser angemessene Aufwand ist nach dem Tarif abzurechnen, der im Kanton, in wel- chem das Verfahren geführt wird, anwendbar ist (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Im Kanton Wallis sind für den vollen Tarif, der namentlich auch in Fällen von Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) zur Anwendung ge- langt, ist die Entschädigung für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als Pauschal- honorar zwischen Fr. 550.00 und Fr. 5'500.00 festzusetzen (Art. 36 lit. d GTar). Eine Kleinspesenpauschale ist im GTar nicht vorgesehen und nicht zuzusprechen. Folgende Honorarpositionen sind zu kürzen:

- 5 - Administrativverfahren 25.03.2022 30 Min. 30.03.2022 05 Min. 04.04.2022 25 Min. 07.04.2022 10 Min. 08.04.2022 10 Min. Total

80 Min. Sekretariatsarbeiten 30.03.2022 10 Min. (Aktenkopien) 30.03.2022 05 Min. (E-Mail mit Vollmacht) 03.05.2022 05 Min. 20.06.2022 05 Min. 22.06.2022 05 Min. 04.07.2022 05 Min. 03.08.2022 15 Min. (zwei Telefonate am selben Tag) 03.08.2022 15 Min. (Rechnungstellung) Total

65 Min. Der im Mai 2022 stattgefundene E-Mailverkehr steht vermutungsweise im Zusammen- hang mit der Einvernahme des Beschuldigten am 24. Mai 2022, weshalb dieser zu ent- schädigen ist. Nicht nachvollziehbar ist dagegen der E-Mailverkehr zwischen der Einver- nahme und der Parteimitteilung vom 17. Juni 2022, namentlich: 02.06.2022 30 Min. 08.06.2022 10 Min. 09.06.2022 05 Min. Total

45 Min. Von den 14,6667 geltend gemachten Stunden sind folglich 3,1667 Stunden abzuziehen, was einen Aufwand von 11,5 Stunden ergibt. Bei einem Stundensatz von Fr. 250.00 re- sultiert ein Honoraranspruch von Fr. 2'875.00. Darauf ist die Mehrwertsteuer von 7.7% hinzuzurechnen, was einen Gesamtanspruch von gerundet Fr. 3'100.00 ergibt.

4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer obsiegt mit

- 6 - seinem Antrag zu etwa einem Drittel. Entsprechend sind die Kosten zu 2/3 dem Be- schwerdeführer und zu 1/3 dem Staat Wallis aufzuerlegen 4.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä- digungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) wird die Gerichtsgebühr aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien festgesetzt. Für das Beschwerdever- fahren vor einem Richter des Kantonsgerichts beträgt die Gebühr Fr. 90.00 bis Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. g GTar). Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, angesichts des geringen Aktenumfangs und des Streitwerts, die Gerichtsgebühr in Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien auf Fr. 900.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 2 StPO und Art. 11 GTar). Davon werden Fr. 300.00 dem Staat Wallis und Fr. 600.00 dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. Diese sind mit den zugesprochenen Parteientschädigungen zu verrechnen. 4.2 Bei der Festlegung der Parteientschädigung wird die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berücksichtigt (Art. 27 Abs. 1 GTar). Dabei bewegt sich die Entschädigung im Rahmen von Fr. 300.00 bis Fr. 2'200.00 (Art. 36 GTar). Auf- grund des für die Beschwerdeführung erforderlichen Zeitaufwands – der Beschwerde- führer hat eine Beschwerdeschrift von knapp drei Seiten (ohne Rubrum und Anträge) eingereicht, wobei weder rechtlich noch bezüglich des Sachverhalts Schwierigkeiten be- stehen – rechtfertigt es sich, die ordentliche Parteientschädigung auf Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen, wovon gemäss dem Verfahrensausgang Fr. 200.00 dem Staat Wallis aufzuerlegen sind.

- 7 - Das Kantonsgericht erkennt

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Staat Wallis hat X _________, Beschwerdeführer, für die Strafuntersuchung eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.00 zu bezahlen. Diese wird zu Fr. 400.00 mit den Verfahrenskosten verrech- net, sodass durch die Staatsanwaltschaft noch Fr. 2'700.00 auszuzahlen sind. 2. Die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens von Fr. 900.00 wird zu Fr. 600.00 X _________, Beschwerdeführer, und zu Fr. 300.00 dem Staat Wallis auferlegt. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten werden mit den Parteient- schädigungen verrechnet. 3. Der Staat Wallis bezahlt X _________, Beschwerdeführer, für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 200.00, welche mit den Verfahrenskosten verrechnet wird.

Sitten, 3. März 2023